Satzung des Sportvereins Grainet e. V.

 

 

§ 1: Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Sportverein Grainet.

Er hat seinen Sitz in Grainet und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Sportverein Grainet e. V.“
 
§ 2: Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
-    Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
-    Unterhaltung der Sportplätze und des Vereinsheims, sowie der Turn- und Sportgeräte,
-    Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen,   Festlichkeiten und dgl.,
-    Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
-    Zughörigkeit zum Bayerischen Landes-Sportverband e. V.
 
§ 3: Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4: Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
 
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitgliedern ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 
§ 6: Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
 
§ 7: Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
-    der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung
 
§ 8: Vorstand
(1) Den Vorstand bilden:
Der 1. Vorstand,
der 2. Vorstand,
der 3. Vorstand,
der Geschäftsführer,
der Kassier und
der Schriftführer

Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1500 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Übersteigen die Rechtsgeschäfte mehr als 5000 Euro, so bedarf es der Zustimmung des erweiterten Vorstands.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstückgeschäften jeglicher Art der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht
a) aus dem Vorstand
b) aus dem Vereinsausschuss
 
§ 9: Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen
a) aus dem Platzkassier
b) den Spartenleitern
c) den Platzwarten
d) dem Sanitätsdienst
e) den beiden Kassenprüfern und
f) bis zu 4 Beisitzern

Die Mitglieder des Vereinsschusses werden von den Mitgliedern des Vorstands mit einfacherStimmenmehrheit bestimmt.
 
§ 10: Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
-    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
-    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
-    Vorbereitung eines etwaigen Haushaltspanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
Vorlage der Jahresplanung
-    Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
 
§ 11: Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
 
§ 12: Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit  Stimmenmehrheit. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).



§ 13: Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende, Angelegenheiten zuständig:
-    Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
-    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
-    Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
-    Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(3) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in der „Passauer Neuen Presse“ einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 
§ 14: Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
 
§ 15: Auflösung des Vereins
(1) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließbare Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Grainet, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung entscheidet über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 
§ 16: Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich
auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach
§ 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Vorstandschaft.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die
Haushaltslage des Vereins.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur während des laufenden Geschäftsjahres seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Von der Vorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt
werden.

 
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.03.2015 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

            
Thomas Kern
1. Vorstand